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28. August 2026 · Digitale Strategie

KI-Logo ohne Urheberrecht: Was das für Ihre Marke heißt

Ein Logo in zehn Minuten, für unter zehn Euro: KI-Logo-Generatoren haben in den vergangenen zwei Jahren gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine echte Hürde abgebaut. Wer eine GmbH gründet, eine zweite Marke aufbaut oder das in die Jahre gekommene Zeichen von 2011 ersetzen will, muss dafür heute keine Agentur mehr beauftragen – ein paar Prompts reichen.

Was dabei viele übersehen: Das fertige Bild gehört Ihnen rechtlich nicht in dem Sinne, in dem Sie es vermutlich annehmen. Ein Urteil des Amtsgerichts München hat das in aller Deutlichkeit klargestellt, und die Konsequenzen betreffen nicht nur Designer, sondern jedes Unternehmen, das sein Erscheinungsbild auf ein KI-generiertes Logo stellt.

Was das Amtsgericht München entschieden hat

Mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) hat das AG München festgestellt: Logos, die maßgeblich durch generative KI entstanden sind, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Der Kläger hatte per Prompt drei Logos erzeugen lassen und im Netz verwendet. Als ein Bekannter sie kopierte, verlangte er Unterlassung und Löschung – und scheiterte.

Die Begründung des Gerichts ist für die Praxis der eigentlich interessante Teil. Urheberrechtsschutz setzt nach § 2 Abs. 2 UrhG eine “persönliche geistige Schöpfung” voraus, also eine eigene menschliche Gestaltungsentscheidung. Prompts allein erfüllen das nicht: Selbst sehr ausführliche Anweisungen prägen das Ergebnis nach Auffassung des Gerichts nicht so weit, dass daraus ein geschütztes Werk wird. Auch iteratives Nachjustieren – Farbwerte ändern, Details anpassen, noch einmal generieren lassen – bewertete das Gericht als handwerklich, nicht als kreativ, solange die KI den Gestaltungsprozess dominiert.

Es handelt sich um eine amtsgerichtliche Entscheidung, keine höchstrichterliche. Sie liegt aber auf einer Linie mit dem, was Juristen zum Thema KI-Output seit Längerem sagen, und wird derzeit breit als Referenzfall zitiert. Wer sein Markenbild darauf aufbaut, dass es später schon irgendwie geschützt sein wird, geht ein vermeidbares Risiko ein.

Warum “kein Urheberrecht” im Alltag konkret weh tut

In der Theorie klingt das nach einem Detail für Fachanwälte. In der Praxis heißt es: Jeder darf Ihr Logo kopieren.

Ein Wettbewerber aus derselben Region kann Ihr Zeichen übernehmen, leicht abwandeln und auf seine eigenen Fahrzeuge kleben – und Sie haben, allein gestützt auf das Urheberrecht, keinen Unterlassungsanspruch. Ein Lieferant kann es in seinen Katalog aufnehmen. Ein Print-on-Demand-Shop kann es auf T-Shirts drucken. Sie können anderen die Nutzung schlicht nicht verbieten.

Das trifft ausgerechnet die Unternehmen am härtesten, die am stärksten von Wiedererkennung leben: den Handwerksbetrieb mit fünf beschrifteten Transportern, die Praxis mit Schild an der Straße, den Online-Shop, dessen Logo auf jeder Rechnung und in jedem Newsletter steht. Je konsequenter Sie Ihr Zeichen einsetzen, desto teurer wird es, wenn Sie es später aufgeben oder gegen eine Kopie nicht vorgehen können.

Und der Punkt greift auch nach hinten: Bei einem Verkauf des Unternehmens, bei Franchise-Verträgen oder bei der Aufnahme eines Investors gehört das Markenrecht regelmäßig zu den Positionen, die geprüft werden. Ein Logo ohne belastbare Rechtsposition ist dort ein Verhandlungsnachteil.

Der zweite Fallstrick: Ähnlichkeit zu bestehenden Marken

Es gibt ein Risiko, das noch unangenehmer ist als der fehlende eigene Schutz – nämlich die Verletzung fremder Rechte.

KI-Bildmodelle sind auf riesigen Mengen vorhandener Grafiken trainiert, Logos eingeschlossen. Ein Generator, den Sie um “modernes, minimalistisches Zeichen für einen Elektrobetrieb” bitten, greift zwangsläufig auf gelernte Muster zurück. Dass dabei ein Ergebnis entsteht, das einer eingetragenen Marke unangenehm nahekommt, ist kein theoretischer Sonderfall, sondern ein realistisches Szenario. Kein Generator prüft für Sie, ob Ihr neues Zeichen bereits jemandem gehört.

Die Rollen sind hier asymmetrisch verteilt: Ihr KI-Logo ist nicht urheberrechtlich geschützt – die fremde Marke, der es ähnelt, sehr wohl. Eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Rückruf und Kostennote trifft Sie also mit voller Wucht, während Sie umgekehrt nichts in der Hand haben. Wer im Rahmen der KI-Transparenzpflichten ohnehin dokumentiert, wo KI im Unternehmen eingesetzt wird, sollte das Thema Markenbild gleich mit auf die Liste nehmen.

Der Ausweg führt über das Markenrecht – nicht über das Urheberrecht

Die gute Nachricht: Ein KI-generiertes Logo ist nicht automatisch wertlos. Es braucht nur den richtigen Schutzweg.

Im Markenrecht kommt es nicht auf menschliche Schöpfungshöhe an, sondern auf Unterscheidungskraft und Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei einer Anmeldung nicht, wie ein Zeichen entstanden ist. Ein mit KI erzeugtes Logo kann also durchaus als Bildmarke oder Wort-Bild-Marke eingetragen werden, sofern es unterscheidungskräftig ist und keiner älteren Marke zu nahe kommt. Genau diese Recherche nach älteren Rechten ist der Schritt, den Unternehmen am häufigsten überspringen – und der wichtigste.

Für die Praxis lassen sich daraus drei Wege ableiten:

1. Bestehendes KI-Logo absichern. Vor der Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche in den einschlägigen Registern durchführen lassen, danach als Wort-Bild-Marke anmelden. So entsteht eine belastbare Rechtsposition – auf Basis des Markenrechts statt des Urheberrechts.

2. KI als Skizzenwerkzeug nutzen, nicht als Endprodukt. Wenn ein Mensch die prägenden Gestaltungsentscheidungen trifft und das Ergebnis eigenständig weiterentwickelt, ist die Ausgangslage rechtlich deutlich besser. Wo genau die Grenze verläuft, ist im Einzelfall Auslegungssache – aber “nur nachgeprompted” reicht nach der Münchener Entscheidung sicher nicht.

3. Das Logo als Teil eines Corporate Designs denken. Ein Zeichen allein trägt keine Marke. Schutzfähig und wirtschaftlich wertvoll wird ein Auftritt durch das Zusammenspiel aus Wortmarke, Typografie, Farbwelt und konsistenter Anwendung über Website, Fahrzeuge, Drucksachen und Social Media hinweg. Genau dieser Teil lässt sich ohnehin nicht generieren.

Fazit: Prüfen Sie, worauf Ihr Markenbild eigentlich steht

Die konkrete Handlungsempfehlung ist überschaubar. Klären Sie in den nächsten Wochen zwei Fragen: Ist unser Logo im Wesentlichen KI-generiert? Und ist es beim DPMA oder EUIPO als Marke eingetragen?

Lautet die Antwort zweimal “nein”, ist alles in Ordnung. Lautet sie “ja” und “nein” – also KI-generiert und nicht eingetragen –, dann steht Ihr sichtbarstes Unternehmenszeichen aktuell auf keiner rechtlichen Grundlage. Das lässt sich reparieren, und zwar deutlich günstiger jetzt als nach der ersten Abmahnung oder dem ersten Nachahmer.

Wenn Sie dabei nicht allein starten wollen: Wir entwickeln bei IT-iz Logos und Corporate Designs für Unternehmen aus der Region Hannover – von der Recherche über die Gestaltung bis zur anmeldefähigen Marke. Und wir sagen Ihnen ehrlich, wenn Ihr bestehendes Logo gut genug ist und nur noch abgesichert werden muss.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.